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Steuererklärungen im Verein / 3 Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Ein Verein mit umsatzsteuerpflichtigen Erlösen muss Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden. Auch diese Erklärungen sind mittels ElsterOnline einzureichen (vgl. Abschnitt 1.1).

Grundsätzlich sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Doch wenn die Summe der Vorauszahlungen im Vorjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat, muss der Verein seine Umsatzsteuer monatlich erklären.

Das Finanzamt verzichtet ganz auf Einreichung von Voranmeldungen, wenn die Zahllast im Jahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat; die Erklärung der Umsätze ist dann nur im Rahmen einer Jahresmeldung notwendig.

Sowohl die Voranmeldung als auch der Zahlbetrag sind bis zum 10. des Folgemonats zu leisten. Die Meldungen für Januar sind also am 10.02., die für das erste Quartal am 10.04. fällig.

3.1 Antrag auf Dauerfristverlängerung

Die Einreichungsfrist der Umsatzsteuervoranmeldung und die Fälligkeit der Zahlung kann um einen Monat verlängert werden. Voraussetzung ist ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. Dieser Antrag ist bei monatlicher Abgabe bis zum 10.02. eines Jahres zu stellen. Zugleich ist bei monatlicher Fälligkeit eine Sondervorauszahlung zu leisten. Die Sondervorauszahlung wird mit 1/11 aus der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres errechnet.

 
Praxis-Beispiel
 
Summe der USt-VZ Januar bis Dezember 8.315,20 Euro
Davon 1/11 755,93 Euro
Gerundet 755,00 Euro

Der Betrag von 755 Euro ist bis zum 10.02. an das Finanzamt zu zahlen.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist wie die Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

3.2 Ausfüllen der Umsatzsteuervoranmeldung

Nach dem Aufruf des Programms "ElsterOnline" und der Auswahl "Umsatzsteuer-Voranmeldung" wird auf dem Monitor der Voranmeldungsvordruck angezeigt. Eintragungen können direkt am PC erfolgen.

Die Umsätze werden jeweils i...

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