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Steuerberatervergütungsverordnung / 2.1 Vergütung

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Die Vergütung des Steuerberaters besteht im Gebühren- und Auslagenersatz für seine selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.[1] Hierzu zählen insbesondere die Personalkosten (z. B. Gehälter, Sozialleistungen), Raumkosten (Miete, Heizung, Licht), Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar, Hard- und Software) sowie die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Schreibauslagen.

 
Wichtig

Laufende und einmalige mandatsbezogene EDV-Kosten

Zu den laufenden Geschäftskosten zählen auch nicht mandatsbezogene DATEV-Gebühren.[2] Aufwendungen und Gebühren, die für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und die in den (monatlichen) Abrechnungen des Rechenzentrums bestimmten Mandanten-Nummern zugeordnet sind, sind hingegen keine allgemeinen, sondern nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 StBVV fallende besondere Geschäftskosten. Diese Kosten sollen gesondert gegenüber dem Mandanten weiterberechnet werden können.[3]

Die Auslagen sind in §§ 16 bis 20 StBVV geregelt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um abschließende Regelungen. Vielmehr kann der Steuerberater Auslagenersatz nach den §§ 675, 670 BGB für alle Aufwendungen geltend machen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, soweit im Dritten Abschnitt der StBVV[4] nichts anderes bestimmt ist.[5]

 
Hinweis

Aufhebung des § 3 Abs. 2 StBVV

Der bisherige § 3 Abs. 2 StBVV regelte (lediglich), dass sich der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten nach den §§ 15 bis 20 StBVV bestimmte. Die Regelung konte daher nur so zu verstehen sein, dass sie das Verhältnis von allgemeinen Geschäftskosten, die nach § 3 Abs. 1 StBVV bereits mit den Gebühren abgegolten sind und besonderen Geschäftskosten verdeutlichen sollte. Einen über die §§ 15 bis 20 StBVV hinausgehenden Regelungsgehalt kam § 3 Abs. 2 StBVV jedoch nicht zu, weshalb auf die Beibehaltung verzichtet wurde.[6]

Schuldner der Vergütung ist der Auftraggeber. Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, die Berechnung bedarf der Textform.[7]

Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format "Extensible Markup Language" (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete "XML-Viewer"an.

 
Hinweis

Weiterführung der Digitalisierung

Die (Neu-)Regelung erklärt die Textform zum berufsrechtlichen Maßstab bei der Rechnungsstellung. Das Schriftformerfordernis wurde ebenso gestrichen, wie das Zustimmungserfordernis bei Textform. Hintergrund ist die sukzessive Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025. Nach der Neudefinition der E-Rechnung in § 14 UStG muss diese ab dem 1.1.2025 "in strukturiertem, elektronischem Format ausgestellt, übermittelt und empfangen" werden und "eine automatische und elektronische Verarbeitung" ermöglichen. Das Textformerfordernis genügt seit dem 14.12.2024 auch gegenüber Mandanten, die nicht zum Empfang einer E-Rechnung verpflichtet sind, z. B. B2C-Mandanten.[8]

Die zivil-, straf- und berufsrechtliche Verantwortung von Steuerberatern für die Richtigkeit und Angemessenheit der Vergütungsberechnung bleibt von der Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV unberührt. Auch soll die Ausübung des Ermessens, etwa nach § 11 StBVV bei der Bemessung von Rahmengebühren, den Steuerberatern vorbehalten bleiben. Dies kommt in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) der Steuerberater die Vergütung fordern kann. D. h. jedoch nicht, dass der Steuerberater die Berechnung selbst versenden muss. Vielmehr soll z. B. eine von ihm verantwortete Berechnung auch künftig von einem Kanzleimitarbeiter versandt werden können. Einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerberaters unter die Berechnung soll es jedoch zur Dokumentation der Verantwortungsübernahme nicht mehr bedürfen.[9]

 
Wichtig

Unterschied zum Kostenerstattungsanspruch

Vom Vergütungsanspruch zu unterscheiden ist der Kostenerstattungsanspruch. Die zu erstattenden Aufwendungen des an einem Finanzrechtsstreit Beteiligten werden auf Antrag vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs (Finanzgericht) festgesetzt.[10] Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind von der unterlegenen Partei allerdings nicht zu erstatten.[11] Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs ist der Mandant und nicht der Steuerberater. Für den Fall, dass der Mandant dem Finanzamt Steuern oder steuerliche Nebenleistungen schuldet, ...

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