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Steuerberaterplattform und besonderes elektronisches Postfach für Steuerberater (beSt)

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Einsatz digitaler Prozesse in den Steuerberaterkanzleien und die elektronische Kommunikation mit den Mandanten, der Finanzverwaltung, den Gerichten und anderen Institutionen schreitet mit hoher Geschwindigkeit voran. Steuerberater[1] bewegen sich im Rahmen der Berufsausübung zunehmend in einem digitalen Umfeld. Sie nehmen zunehmend Online-Dienstleistungen sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Mandanten in Anspruch. Die Mandanten selbst nutzen ebenfalls verstärkt elektronische Verfahren und Kommunikationsmittel. Dies machte den Aufbau einer zentralen digitalen Infrastruktur im Sinne einer Steuerberaterplattform erforderlich, um vor allem die im Aufgabenbereich der Steuerberaterkammern angesiedelten oder von diesen zu ermöglichenden digitalen Dienstleistungen sicher und datenschutzkonform erbringen zu können.

Die Bundeskammerversammlung der BStBK hatte vor diesem Hintergrund im September 2020 beschlossen, eine elektronische Steuerberaterplattform einzurichten, die eine digitale Identifizierung und Authentifizierung des Steuerberaters sowie eine tagesaktuelle Prüfung der Berufsträgereigenschaft ermöglicht. Außerdem wurde beschlossen, in der ersten Ausbaustufe der Steuerberaterplattform ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung zu stellen, welches insbesondere dem sicheren elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Behörden dienen soll.

Auf Betreiben der BStBK wurden diese Digitalisierungsprojekte in § 86 Abs. 2 Nr. 10 und 11 StBerG[2] als neue gesetzliche Aufgaben zugewiesen. Die BStBK wurde gesetzlich verpflichtet, bis zum 1.1.2023 eine funktionsfähige Steuerberaterplattform und das beSt einzurichten.[3] Mit der Einrichtung und Inbetriebnahme der Steuerberaterplattform und des beSt sind neue berufsrechtliche Pflichten verbunden, die es ab dem 1.1.2023 zu beachten gilt. Alle Steuerberater sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform zu registrieren. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des beSt eine uneingeschränkte passive Nutzungspflicht sowie eine aktive Nutzungspflicht, soweit es um den Versand von Dokumenten an die Gerichte geht.

Mit der technischen Umsetzung und dem Betrieb der Steuerberaterplattform einschließlich des beSt hatte die BStBK nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens die DATEV eG beauftragt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Arbeits- und Funktionsweise der Steuerberaterplattform, die Ausgestaltung des beSt und die damit verbundenen Aufgaben der BStBK und die neuen Berufspflichten der Steuerberater werden in den §§ 86 Nr. 10 und 11, 86c bis 86d StBerG näher geregelt. Die Regelungen sind seit dem 1.1.2023 anzuwenden.[4]

Aufgrund der in § 86f StBerG enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 25.11.2022 nach Anhörung der BStBK zudem die Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) erlassen.[5] Die StBPPV regelt Einzelheiten zur Steuerberaterplattform und zum beSt, insbesondere deren Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung.

[1] Zur besseren Lesbarkeit wird im Beitrag der Begriff "Steuerberater" verwendet. Die Regelungen gelten für Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschafen entsprechend, soweit nicht an einzelnen Stellen detaillierte Ausführungen erfolgen.
[2] Vgl. Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021, BGBl 2021 I S. 2363.
[3] § 157e Abs. 1 StBerG.
[4] § 157e Abs. 1 StBerG.
[5] BGBl 2022 I S. 2105, geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 19.6.2023, BGBl 2023 I Nr. 157.

1 Steuerberaterplattform

1.1 Funktion und Nutzen

Bis zum 1.1.2023 hatte die BStBK eine funktionsfähige Steuerberaterplattform einzurichten. Die Funktion der Steuerberaterplattform wird in § 86 Abs. 2 Nr. 10 StBerG gesetzlich definiert. Danach soll die Steuerberaterplattform der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern und ihrer Mitglieder dienen und einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten untereinander, sowie mit den Mandanten, den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten ermöglichen.

1.1.1 Identifizierung, Authentifizierung und Nachweis der Berufsträgereigenschaft

Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist die Identifizierung und die Authentifizierung des Nutzers.[1] Die Identifizierung dient dazu, die Identität des Benutzers eindeutig festzustellen. Durch die Authentifizierung wird die Identität bei der elektronischen Kommunikation nachgewiesen. Die Funktion der Steuerberaterplattform besteht darin, die Identifizierung und Authentifizierung durchzuführen, d. h. die Zusammenführung der Identifizierung und Authentifizierung der Person mit ihrer Berufsträgereigenschaft schafft die digitale Steuerberateridentität[2]. Der Nachweis der Berufsträgereigenschaft erfolgt mit einem tagesaktuellen Abgleich der...

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