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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 7.1 Allgemeine Maßnahmen

Ulrike Fuldner
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Trotz bester Vorsorgemaßnahmen passieren Fehler. Der Steuerberater muss seinem Personal klarmachen, dass etwaige Fehler – gleich welcher Art – sofort mitzuteilen sind, da in einigen Fällen dann noch die Chance besteht, den Schadenseintritt ganz oder teilweise zu verhindern. Dem Personal sollte bekannt sein, dass es über die Berufshaftpflichtversicherung des Kanzleiinhabers mitversichert ist und selbst nur bei Vorsatz direkt vom Arbeitgeber in Regress genommen werden kann, und dass der Berater bei zu später Meldung an die Versicherung u. U. den Versicherungsschutz verliert. Der offene Umgang mit Fehlern wird gefördert, wenn die Mitarbeiter wissen, dass ihnen keine Nachteile entstehen und ihr Chef sie vor dem Mandanten in Schutz nimmt.

Die unverzügliche Meldung des Fehlers an die Versicherung ist oberste Pflicht. Die Umstände, wie es zu dem Fehler kam etc., sollten sorgfältig innerhalb der Kanzlei recherchiert und nicht voreilig unreflektiert nach außen gegeben werden. Es macht einen schlechten Eindruck, wenn gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung der Sachverhalt nachgebessert wird.

Überlegungen zur Schadensminderung müssen – ggf. gemeinsam mit der Versicherung – angestellt werden, und zwar in aller Ruhe. Häufig greifen trotz Eintritts der Bestandskraft für Steuerbescheide noch die Korrekturvorschriften nach der Abgabenordnung. Die Einschaltung eines kooperierenden Rechtsanwalts, der sich von Berufs wegen eher mit den Themen Schadensersatz, Verjährung und Versäumung von Fristen auskennt, ist auf jeden Fall sinnvoll.

 
Praxis-Tipp

Mandant sofort über Maßnahmen zur Schadensminderung informieren

Die Information des Mandanten bei offensichtlichen Versäumnissen (Fristen) ist obligatorisch und absolute Chefsache. Wenn der Mandant auch gleichzeitig über die Maßnahmen zur Schade...

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