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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 10.5 Insolvenzgefahr beim Mandanten

Ulrike Fuldner
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Steuerberater beraten auch Mandanten, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden bzw. in eine solche geraten. Zu beachten ist die Hinweispflicht nach § 102 StaRUG.

Am 9.9.2023 veröffentlichte der Arbeitskreis der BStBK "Steuerberater als Berater in der Krise" die "Orientierungshilfe Krisenfrüherkennungs- und Sanierungsmandat – Die Rolle des Steuerberaters als Lotse (Berater und Begleiter) bei Unternehmenskrisen" als Beihefter zu DStR Heft 36/2023.

Zur Vermeidung der Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden ist u. a. die Lektüre des BGH-Urteils v. 26.1.2017[1] Pflicht.[2]

Wichtig sind auch die Änderungen in der InsO ab 1.2.2021. Z. B. wurde § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO neu gefasst: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Berater von Schuldnern, insbesondere von Kapitalgesellschaften, sind zahlreichen Rechtsrisiken ausgesetzt. Das Geschäftsfeld eines Krisen- und Insolvenzberaters lockt wegen der Vergütung (Fortbildung zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung DStV e. V.). Besonders zu beachten ist, dass die steuerliche Beratung im Vordergrund steht und Rechtsberatung nur in dem Umfang erteilt werden darf, in der sie für die steuerliche Beratung unerlässlich ist.[3]

Der Steuerberater muss bei der Krisenberatung auf die Absicherung seines Honorars achten, da bei der Entgegennahme von Honorar nach der Empfehlung zur Stellung eines Insolvenzantrags oder einer Beratung im Zusammenhang mit der angestrebten Vermeidung eines Insolvenzantrags die Anfechtung gem. § 130 A...

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