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Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 3.2 Beratung bei der Existenzgründung des Mandanten

Ulrike Fuldner
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Die Haftungsvermeidung des Steuerberaters beginnt, soweit er bei der Existenzgründung herangezogen wird, schon hier. S. auch Hinweise 5.1.19 der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Existenzgründungsberater.[1] Auch wenn – aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes – nur eingeschränkt (als Nebenleistung zur eigentlichen Beratungstätigkeit gem. § 5 Abs. 1 RDG)[2] eine rechtliche Beratung seitens des Steuerberaters erfolgen darf, hat er zumindest die Pflicht, seinem Mandanten zu raten, unbedingt Rechtsrat einzuholen. Sinnvollerweise bietet sich ein gemeinsames Gespräch mit allen relevanten Beratern und Beteiligten an.

Steuerberater dürfen lt. Hinweise 5.1.19 der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Existenzgründungsberater Mandanten auch zu Verträgen z. B. Miet-, Pacht-, Darlehens-, Arbeits-, Gesellschaftsverträgen, Vertragsverhandlungen begleiten, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer Existenzgründung zu schließen sind. Weiterhin stehen Verhandlungen mit verschiedenen Vertragspartnern (Banken, Lieferanten, Arbeitnehmern, etc.) an. Diese Begleitung ist nur unter Beachtung der Grenzen des RDG möglich.

Der einzuholende Rechtsrat sollte sich zumindest auf die Wahl der Rechtsform und deren jeweilige haftungsrechtliche Vor- und Nachteile erstrecken. Vorsicht ist bei der Gestaltung (z. B. Betriebsaufspaltung, Organschaft) geboten.[3]

Dem Mandanten muss klargemacht werden, dass er für den Fall einer Insolvenz generell sein ganzes Vermögen riskiert. In der Praxis wird zur Haftungsbeschränkung oft die Rechtsform der GmbH auch als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt ("Mini-GmbH") gewählt, ohne dass dem (künftigen) GmbH-Geschäftsführer deutlich vor Augen geführt wird, dass Banken für Kredite der GmbH persönliche Sicherheiten seitens des Gesellschafter-Gesc...

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