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Steuerberater-Haftungsfalle: Testamentsvollstreckung / 4.2.1.2 Beendigung

Ulrike Fuldner
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Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seiner Kündigung nach § 2226 BGB. Eine solche Kündigung kann der Testamentsvollstrecker jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Kündigt er zur Unzeit (unaufschiebbare Maßnahmen sind erforderlich und ein neuer Testamentsvollstrecker als Ersatz nicht vom Erblasser bestimmt), macht sich der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nach § 2226 Satz 3 BGB i. V. m. § 671 Abs. 2 Satz 2 BGB u. U. schadensersatzpflichtig.

Eine Beendigung des Amts kann auch durch die vom Nachlassgericht ausgesprochene Entlassung nach § 2227 BGB erfolgen.[1] Voraussetzung ist der Antrag eines am Nachlass beteiligten Erben/Vermächtnisnehmers und die Anhörung des Testamentsvollstreckers dazu. Der Testamentsvollstrecker muss seine Pflichten grob verletzt haben bzw. unfähig zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung sein (z. B. längere Krankheit, Überforderung, wirtschaftliche Schieflage beim Testamentsvollstrecker).

Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor bei

  • verschuldeter Missachtung der vom Erblasser verfügten Anordnungen zur Verwaltung,
  • Entnahme einer unangemessen hohen Vergütung aus dem Nachlass,
  • schuldhaft verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses.

Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grunds, namentlich einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, darf das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten nur entlassen, wenn die darüber hinaus vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die eine Entlassung rechtfertigenden Gesichtspunkte mit Blick einerseits auf die Stellung des Testamentsvollstreckers als nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson anderseits die Schutzbedürftigkeit der Nachlassbeteiligten durch staatliche Gerichte im Fall ei...

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