Wesentliche Inhalte
Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung des ArbZG (zum Schutz des Arbeitnehmers nach § 1 ArbZG) verantwortlich. Er hat daher durch geeignete Maßnahmen für ein dem ArbZG entsprechendes Verhalten seiner Beschäftigten zu sorgen. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Verstöße werden vom Gewerbeaufsichtsamt (§ 17 ArbZG) verfolgt und mit Bußgeldern belegt (§ 22 ArbZG).
Tarifliche Mehrurlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.
Besonderheiten
§ 3 ArbZG besagt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf.
Nach § 2 Abs. 1 ArbZG erfassen die 8 Stunden nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer halben bis dreiviertel Stunde (§ 4 ArbZG). Das BAG hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten bei dem Wechsel einer auffälligen Dienstkleidung als Arbeitszeiten gelten.
Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung bei leitenden Angestellten (§ 18 ArbZG).
Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Anhebung auf werktäglich 10 Stunden zulässig. Voraussetzung ist, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraums von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich erreicht wird.
Nach § 14 Abs. 1 ArbZG ist es erlaubt, in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, von den Regelungen des § 3 ArbZG abzuweichen.
Die gesetzlich geregelte Mehrarbeit darf nicht mit zulässigen Überstunden verwechselt werden.
§ 5 Abs. 1 ArbZG beinhaltet, dass A...