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Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer) / 3.1 Freistellungsbescheinigung

Jörg Wilde
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Antrag des leistenden Unternehmers beim zuständigen Finanzamt

Antrag

Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Normalerweise senden die Finanzämter vor dem Erteilen der Bescheinigung dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darin sind neben den allgemeinen Angaben zum Unternehmen auch Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern und zur Bauleistung zu machen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

Voraussetzungen

Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn

  • ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist[1] und
  • der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, also sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt.

Gefährdung des Steueranspruchs ist in folgenden Fällen anzunehmen

Gefährdungsanzeichen

Eine Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche liegt insbesondere vor, wenn

  • der Leistende seine Anzeigepflichten nach § 138 Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt. Demnach kann die Freistellungsbescheinigung versagt werden, wenn die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte der Gemeinde nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
  • der Leistende seiner Auskunftspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt (insbesondere wenn er den vom Finanzamt ausgehändigten Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausfüllt). Dies gilt insbesondere für Leistende, die bisher noch nicht steuerlich erfasst sind,
  • ein im Ausland ansässiger Leistender den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt. Ausländische Unternehmen erbringen den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit i. S. d. § 48b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG dadurch...

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