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Stellplatz / 2.1 Ausgangspunkt

Alexander C. Blankenstein
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Häufiger Streitpunkt in Wohnungseigentumsanlagen ist die Kostenverteilung im Hinblick auf Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums, deren Nutzung nur einem Teil der Wohnungseigentümer möglich ist (vgl. Kostenverteilung des Aufzugbetriebs in einer Mehrhausanlage, in der nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug verfügt oder aber auch die Beteiligung der Erdgeschossbewohner an den Aufzugkosten). Streitpotenzial birgt in aller Regel die Kostenverteilung einer Tiefgaragensanierung, in der (mangels Masse) nur einem Teil der Wohnungseigentümer das Sondereigentum an einzelnen Stellplätzen zugewiesen ist. Sollte nämlich Sanierungsbedarf an der Garage selbst entstehen, ist zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage – soweit an dieser nicht im Ganzen Teileigentum begründet wurde – hinsichtlich deren konstruktiver Teile zwingend im Gemeinschaftseigentum steht.

 
Hinweis

Kostenverteilung bei Garagensanierung

Verwalter sollten bei Fragen rund um die Kostenverteilung von Garagensanierungsmaßnahmen zunächst die Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung nach Sonderregelungen durchforsten. Ist jedenfalls dort oder aber in einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer eindeutig geregelt, wie die Verteilung derartiger Kosten zu erfolgen hat, so ist die entsprechende Kostenregelung unbedingt zu beachten.

In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbstständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer e...

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