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Steckersolargeräte: Zulässigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Frage der Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG kommt es bei einer vorhandenen baulichen Veränderung nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an, sondern auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme.

2 Normenkette

§§ 14, 18, 20 WEG

3 Das Problem

Auf die Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K wird Wohnungseigentümer B verurteilt, die auf dem Balkon bzw. der Balkonbrüstung seiner Wohneinheit angebauten Steckersolargeräte so zurückzubauen, dass sie von außen nicht mehr sichtbar sind. Dagegen geht B vor. Er meint, die Klage sei unbegründet, weil die Steckersolargeräte vor der Entfernung von Pflanzen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht sichtbar gewesen seien. Bei der Beurteilung, ob ein Nachteil vorliege, seien im Übrigen die Wertungen des Grundgesetzes zu beachten, hier Art. 20a GG. Er habe ferner einen Anspruch auf Genehmigung der Anlage, da diese auch dem Einbruchsschutz diene. Ein Einbrecher müsse diese abbauen, um von außen auf den Balkon zu steigen.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat Erfolg! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe keinen Anspruch auf Rückbau. Zwar habe B keinen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG. Denn die Anlage diene nicht dem Einbruchsschutz. Auch habe B eine bauliche Veränderung vorgenommen. B stehe jedoch ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme gem. § 20 Abs. 3 WEG zu. Dieser Anspruch hindere nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Beseitigungsanspruch der Klägerin. Die Entscheidung des BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22 stehe dem nicht entgegen. Denn diese betreffe lediglich noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Wären die Bepflanzungen des Gartens, die zum Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahme bestanden, nicht entfernt worden, würde B ein Gestattungsanspruch zustehen, da Sonnenkollektor...

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