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Steckersolargeräte: Zulässigkeit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Berufung hat Erfolg! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe keinen Anspruch auf Rückbau. Zwar habe B keinen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG. Denn die Anlage diene nicht dem Einbruchsschutz. Auch habe B eine bauliche Veränderung vorgenommen. B stehe jedoch ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme gem. § 20 Abs. 3 WEG zu. Dieser Anspruch hindere nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Beseitigungsanspruch der Klägerin. Die Entscheidung des BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22 stehe dem nicht entgegen. Denn diese betreffe lediglich noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Wären die Bepflanzungen des Gartens, die zum Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahme bestanden, nicht entfernt worden, würde B ein Gestattungsanspruch zustehen, da Sonnenkollektoren nicht zu erkennen gewesen wären. Eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer habe vor der Entfernung der Pflanzen nicht bestanden. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sei es zwar anders. Bei der Frage der Beeinträchtigung könne aber nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgestellt werden. Entscheidend sei insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen durch B. Denn der B unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten zustehende Gestattungsanspruch sei durch eine Entscheidung der Wohnungseigentümer und eine durch sie erfolgte Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entfallen, ohne dass B eine weitere bauliche Maßnahme vorgenommen habe. Eine solche durch die Wohnungseigentümer vorgenommene Veränderung könne nicht zu Lasten des B gehen.

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