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StaRUG: Neue Anforderungen an Krisenfrühwarnsysteme in Kapitalgesellschaften

Prof. Dr. Werner Gleißner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem StaRUG gibt es seit dem 01.01.2021 eine Präzisierung und Ausweitung der Anforderungen an die Krisen- und Risikofrüherkennung. Die Umsetzung dieser Anforderungen hat insbesondere Auswirkungen auf Risikomanagement und Controlling. Hier empfiehlt sich die Anwendung diverser Kennzahlen wie Insolvenzwahrscheinlichkeit und Gefährdungswahrscheinlichkeit.

1 StaRUG definiert Mindestanforderungen an Krisenprävention

Erfolgreiche Unternehmen vermeiden insb. schwere und existenzbedrohende Krisen, die sich meist durch schon länger bestehende Risiken ergeben (z. B. möglicher Konjunktureinbruch oder Scheitern großer Projekte). Krisenfrüherkennung und Krisenprävention sind aber bei vielen Unternehmen – ebenso wie das gesamte Risikomanagement – schwach entwickelt. Der Gesetzgeber hat daher zum 1.1.2021 mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) Anforderungen an ein solches System präzisiert und erweitert.

Mit dem StaRUG[1] gibt es seit dem 01.01.2021 neben neuen Möglichkeiten zur Restrukturierung von Unternehmen auch eine Präzisierung und Ausweitung der Anforderungen an die Krisen- und Risikofrüherkennung. Die Umsetzung dieser Anforderungen hat neben Implikationen für das Risikomanagement selbst insbesondere auch Auswirkungen für das Controlling. Zur Erfüllung der "StaRUG-Anforderungen" an ein Krisen- und Risikofrüherkennungssystem sind nämlich Kennzahlen erforderlich, deren Berechnung und Überwachung bei vielen Unternehmen vom Controlling übernommen wird.

StaRUG[2] gilt grundsätzlich für alle haftungsbeschränkten Unternehmen, speziell auch mittelständische GmbHs. Ziel des Gesetzes ist es durch ein erweitertes Instrumentarium, speziell mit einem Restrukturierungsplan, Insolvenzen zu vermeiden. Das Gesetz ist aber nicht nur für "Krisenunternehmen" mit bereits bestehenden Restrukturierungs- und Sanierungsbedarf relevant, sondern grundsätzlich für fast alle Unternehmen, speziell auch mittelständische GmbHs. Dies liegt daran, dass insbesondere in § 1 StaRUG Mindestanforderungen an Krisenfrüherkennung und Krisenprävention präzisiert und erweitert werden.

[1] Siehe Braun, 2021.
[2] Vgl. Kühne/Lienhard (2020) und Gleißner/Haarmeyer (2019).

2 StaRUG: Inhalte und betriebswirtschaftliche Implikation

Das mit dem StaRUG verfolgte Ziel ist es, Krisen möglichst früh zu erkennen und so den Geschäftsleitungsorganen die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung und Bewältigung existenzgefährdender Entwicklungen einzuleiten und umzusetzen. Mit neuen Regelungen zum sog. Restrukturierungsplan sollen zudem mehr Möglichkeiten für Unternehmen in einer Krise geschaffen werden, diese ohne eine Insolvenz zu bewältigen.

Das StaRUG ist nicht nur relevant für Unternehmen in der Krise, sondern für alle Unternehmen, weil es auch Anforderungen an die Krisenfrüherkennung und damit das Risikomanagement formuliert. Verletzungen dieser Pflichten implizieren Haftungsrisiken für Vorstände bzw. Geschäftsführer (vgl. z. B. § 43 Abs. 1, 2 GmbHG oder § 93 Abs. 1, 2 AktG). Wichtig ist insbesondere § 1 StaRUG:

„§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. …“

Der erste Satz entspricht weitgehend den Anforderungen des KonTraG (§ 91 AktG), demzufolge Systeme zur Früherkennung von "bestandsgefährdenden Entwicklungen" einzurichten sind. Schon aus den Erläuterungen zum KonTraG ist bekannt und in den diversen Standards festgehalten, dass die Krisenfrüherkennung ein Risikofrüherkennungssystem erfordert (siehe z. B. IDW PS 340 n. F. (2020) und DIIR RS Nr. 2)[1], das durch Risikoanalysen aufzeigt, welcher "Grad der Bestandsgefährdung" sich aus den bestehenden Risiken und dem Risikodeckungspotenzial ergibt. Bekanntlich sind "bestandsgefährdende Entwicklungen" meist das Ergebnis der Kombinationseffekte mehrerer Einzelrisiken, was eine Risikoaggregation (Monte-Carlo-Simulation) erforderlich macht. Bestandsgefährdungen ergeben sich aus einer Gefahr der Illiquidität.

In Abgrenzung zur Insolvenz ist von einer den Fortbestand gefährdenden Entwicklung bereits dann auszugehen, wenn die Geschäftsleiter nicht mehr alleine – d. h. z. B. ohne Zustimmung von Gläubigern oder Eigentümern – in der Lage sind, eine Insolvenz abzuwenden (sie also z. B. auf eine Reduzierung von Krediten oder eine Eigenkapitalerhöhung angewiesen sind).

Bestandsgefährdende Entwicklungen durch (drohende) Illiquidität sind in der Regel das Resultat

• der Verletzung von Mindestanforderungen an das Rating oder • der Verletzung von Kreditvereinbarungen (Covenants), die zu Kreditkündigungen führen können.

Entsprechend sind die Implikationen von Risiken auf das Rating und Covenants zu analysieren (vgl. Abschnitt 3).

StaRUG geht über...

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