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Staffelmiete - Vereinbarung, Höhe und Rechtsfolgen

Stascha Straub
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unter einer Staffelmiete versteht man eine Vereinbarung, nach der spätere Mietsteigerungen bereits beim Vertragsschluss im Voraus festgelegt werden. Eine Staffelmiete kann sowohl bei der Wohnraummiete als auch bei der Geschäftsraummiete vereinbart werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei Wohnraum gilt § 557a BGB. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i. S. d. § 126 BGB, weshalb gemäß § 126a BGB auch die elektronische Form möglich ist; Textform reicht hingegen nicht aus. Bei Geschäftsraum besteht Gestaltungsfreiheit.

 
Die häufigsten Fallen
  • Die zu beachtende Schriftform ist nicht gewahrt.

    Dieser Fehler tritt insbesondere dann auf, wenn im Kopf des Mietvertrags ein Ehepaar als Mieter aufgeführt ist und der Vertrag nur vom einem der Eheleute unterzeichnet wird. Eine solche Staffelmietvereinbarung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform. Die Vereinbarung ist unwirksam. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Vertrag explizit offengelegt ist, dass der unterzeichnende Ehegatte den anderen Ehegatten vertritt und entsprechend bevollmächtigt ist.[1]

  • Die Zeiträume zwischen den einzelnen Mietsteigerungen sind kürzer als 1 Jahr.

    Häufig ist die Laufzeit der ersten Staffel geringer als ein Jahr, wenn der Mietvertrag während des Jahres begründet wird. Ist beispielsweise eine Wohnung am 1.2.2025 vermietet worden und vereinbart, dass die Grundmiete 500 EUR beträgt und dass sich die Miete am 1.1. eines jeden Jahres um 20 EUR erhöht, so beträgt die Laufzeit der ersten Staffel nur 11 Monate. Eine solche Vereinbarung ist insgesamt unwirksam.

  • Die Dauer des Kündigungsausschlusses ist fehlerhaft berechnet.

    Diesen Fehler findet man häufig, wenn der Vertragsschluss und der Mietbeginn auseinanderfallen. Beispiel: Der Mietvertrag wird am 5.2.2025 abgesch...

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