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Ständige Erreichbarkeit / 4.2 Gestaltungsansätze aus Sicht des Betriebs

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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In vielen Betrieben bzw. Abteilungen kann auf Erreichbarkeitsanforderungen nicht verzichtet werden. Dann muss durch transparente und umsetzbare Organisationsstrukturen dafür gesorgt werden, dass es nicht zu unzuträglichen Belastungen der Beschäftigten kommt. Es macht keinen Sinn, den Kommunikationsbedarf außerhalb der regulären Arbeitszeiten vollkommen freizugeben. Arbeitsfreie Zeit muss grundsätzlich arbeitsfrei bleiben, sonst ist es Arbeits- oder mindestens Bereitschaftszeit und muss entsprechend arbeits- und tarifrechtlich behandelt werden.

Daher sollten folgende Punkte geklärt werden:

Was muss zwingend außerhalb der üblichen Arbeitszeiten geregelt werden?

Aufschiebbare Aufgaben sollten grundsätzlich nicht im Rahmen einer Erreichbarkeitsregelung als "versteckte Mehrarbeit" angefordert oder geleistet werden. Stattdessen sollte definiert und kommuniziert werden, was als nicht aufschiebbare Kontakte anzusehen ist.

Bei sehr hohem Bedarf können Rufbereitschaften oder vergleichbare Regelungen erforderlich sein, die dann ebenfalls den dafür üblichen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen entsprechen müssen.

Wann und wie können Beschäftigte bzw. Vorgesetzte bei Bedarf kontaktiert werden?

Mögliche hilfreiche Regeln können sein:

  • Kein Mailkontakt abends/am Wochenende. Nicht aufschiebbare Kontakte sind dann ausschließlich telefonisch zu regeln.
  • Kontaktzeiten festlegen (z. B. nicht vor/nach einer bestimmten Uhrzeit, nur in einem bestimmten Zeitraum).
  • Reaktionszeiten festlegen (Mails müssen nur einmal am Tag abgerufen werden, Telefonanrufe müssen nicht sofort, sondern innerhalb von 2 Stunden beantwortet werden u. Ä).
  • Im Rahmen einer Erreichbarkeitsregelung nur kurze Anfragen und Nachrichten vorsehen, keine Rechercheaufträge, Bearbeitung von Unterlagen usw.

Wer wird kontaktiert?

  • Bei rege...

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