4.1 Mangelnde Sprachkenntnisse als Kündigungsgrund
Erfüllen Mitarbeiter die arbeitgeberseitig aufgestellten Anforderungen an Sprachvoraussetzungen nicht, kann dies grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen. Hierbei muss jedoch unterschieden werden, ob
- die Mitarbeiter vorhandene Sprachkenntnisse nicht anwenden wollen oder
- sie mangels Sprachfähigkeiten diese nicht anwenden können.
Im erstgenannten Fall würde es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln, welche grundsätzlich einer Abmahnung bedürfen würde. Allerdings ist davon auszugehen, dass dieser Fall deutlich seltener auftritt als die zweite Variante. Bei dieser muss differenziert werden, ob die an den Arbeitnehmer gestellten Sprachanforderungen rechtmäßig verlangt werden durften. War schon das Fordern des Beherrschens einer bestimmten Sprache oder das Vorhandensein eines bestimmten Sprachniveaus nicht zulässig, da dies nicht vereinbart oder nicht vom Direktionsrecht gedeckt war, kann diese Nichtbeherrschung oder das Nichtvorhandensein auch keinen Kündigungsgrund darstellen. In diesem Fall kann aber eine betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen werden, deren Wirksamkeit sich jedoch auch an den allgemeinen Anforderungen für eine Kündigung bemisst. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine zur Leistungssprache zusätzliche Sprache gefordert wird. Erfüllt der Arbeitnehmer jedoch die zulässigerweise an ihn gestellten Anforderungen nicht, kann dies einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Dafür muss die Verweigerung zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsablaufs führen, was in der Regel durch unterbliebene notwendige Kommunikation darzulegen sein wird. Zudem muss im Rahmen einer Negativprognose anzunehmen sein, dass die Sprachkenntnisse auch in Zukunft nicht ausreichend, aber weiter notwendig für den Arbeitsablauf sein werden. Li...