Im von Mehrsprachigkeit geprägten Arbeitsalltag haben technische Hilfsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Während früher vor allem Dolmetscher oder mehrsprachige Beschäftigte die Verständigung im Betrieb erleichterten, greifen Unternehmen und deren Mitarbeiter heute vermehrt auf digitale Tools zurück. Hierunter fallen Simultan-Übersetzungstools, Online-Übersetzer (z. B. DeepL) und natürlich auf Sprachmodellen basierende KI-Übersetzungen (LLMs).
In Betracht kommen könnte hierbei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wegen der Einführung einer technischen Einrichtung. Dies würde voraussetzen, dass die Einrichtung geeignet sein muss, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Sofern es sich um die klassischen Online-Tools handelt, hat der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die eingegebenen Daten und es fehlt somit an einer Kontrollmöglichkeit. Deshalb besteht bei Online-Tools grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Stellt der Arbeitgeber eigene Programme oder Tools bereit, ist eine Kontrolle häufig möglich, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats naheliegt.
Diese Differenzierung anhand der Zugriffsmöglichkeit des Arbeitgebers auf die Daten liegt auch einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zugrunde. Hier hatte das Gericht über die Mitbestimmungspflicht bei einer Nutzung eines LLM-Modells mit einem privaten Account zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Anweisung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zur Nutzung von ChatGPT als Arbeitsmittel der Mitbestimmung des Betriebsrates weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Schließlich verfüge der Arbeitgeber nicht über die Accountdaten zur Anmeldung, weil diese ausschließlich über priva...