Sportler können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Zur Beurteilung gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Grundsätze für Beschäftigungen. Voraussetzung ist daher die Zahlung von Entgelt sowie der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Beschäftigte unterliegen dem Direktionsrecht ihres Vertragspartners, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder die Art der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann. Es gelten immer die tatsächlichen Verhältnisse.
1.1 Amateursportler
Grundsätzlich werden Amateursportler mit einer Vergütung bis zu 200 EUR monatlich sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig Beschäftigte eingestuft. Allerdings muss dies in jedem Einzelfall geprüft werden. Es gibt auch Konstellationen, in denen diese Annahme nicht greift.
Amateursportler üben den Sport regelmäßig nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern zum Ausgleich oder zur Erholung aus. Sind sie ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein tätig, um ihre Vereinspflichten zu erfüllen, sind sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das gilt auch, wenn ein Amateursportler für einen Verein an Wettkämpfen teilnimmt und Vergütungen zur sportlichen Motivation gewährt werden.
Zahlungen an einen Amateursportler
Unschädlich für den Amateurstatus sind gelegentliche Geld- und Sachzuwendungen oder Vergütungen aus Anlass von Aufwendungen des Sportlers. Dabei gilt eine Grenze von 200 EUR monatlich. Bis zu diesem Wert wird grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt. Dabei sind vorausschauend mögliche Prämien für besondere Leistungserfolge zu berücksichtigen. In Einzelfällen kann selbst bei höheren Zuwendungen kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn Nachweise zu besonderen Gründen vorliege...