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Sportanlagen im Nachbarrecht / Zusammenfassung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Überblick

Konflikte zwischen Sportanlagen und ihrer Wohnnachbarschaft beschäftigen seit Jahren Verwaltungs- wie Zivilgerichte. Die Konflikte entzünden sich dabei fast ausschließlich an dem von diesen Anlagen ausgehenden Lärm. Vereinzelt sind auch belästigende Lichteinwirkungen durch Flutlichtanlagen Gegenstand von Nachbarklagen.

Nachdem in den 1980er-Jahren die Lärmbelästigung der Wohnnachbarschaft von Sportanlagen zu einer Reihe von Gerichtsurteilen geführt hatte, die aus Sicht der Politik überzogene Lärmschutzauflagen verlangten, wurde die 18. BImSchV (SportanlagenlärmschutzVO) erlassen, um den Verwaltungs- und Zivilgerichten für die Entscheidung derartiger Konfliktfälle rechtsverbindliche Vorgaben an die Hand zu geben. Danach wurde auch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) angepasst, wonach Anlagen für sportliche Zwecke in allen Baugebietstypen und damit ausnahmsweise auch in reinen Wohngebieten zulässig wurden. Insgesamt war mit diesen Maßnahmen des Verordnungsgebers eine Privilegierung des Leistungs- und Breitensports angesichts seiner gesellschaftlichen Bedeutung beabsichtigt und ist auch erreicht worden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die meisten Nachbarstreitigkeiten bei Sportanlagen haben deren Planung und Genehmigung zum Gegenstand. Sportanlagen sind im Regelfall bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Ihre Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung bedarf daher einer Baugenehmigung. Hierbei spielen mit Blick auf die Wohnnachbarschaft die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und der BauNVO eine besondere Rolle.

Sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im späteren Anlagenbetrieb sind außerdem die Lärmschutzanforderungen der SportanlagenlärmschutzVO zu beachten. Die Verpflichtung des Sportanlagenbetreibers, die in dieser Verordnung festgelegten Lärmrichtwerte einzuhalten, stellt eine Dauerpflicht dar, deren Erfüllung nach der Rechtsprechung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde in Form von Anordnungen nach § 24 BImSchG auch dann durchgesetzt werden kann, wenn der Betreiber über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt.

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Sportanlagen im Nachbarrecht
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