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Sportanlagen im Nachbarrecht / 8.3 Zivilrechtliche Unterlassungsklage

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Gegen Lärmbelästigungen und ebenso Lichteinwirkungen einer privatrechtlich etwa durch einen Verein betriebenen Sportanlage können Sie sich als Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher eines diesen Einwirkungen ausgesetzten Wohngrundstücks mit dem Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und als Mieter oder Pächter mit dem Unterlassungsanspruch nach den §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2, 906 analog BGB (auch nachbarrechtlicher Abwehranspruch genannt) zur Wehr setzen.

Der Anspruch richtet sich gegen den sog. "Störer". Damit ist nicht nur der Eigentümer einer Sportanlage gemeint. Störer kann vielmehr auch ein Pächter sein, der für die Betriebsführung verantwortlich ist.[1]

Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist zunächst, dass nicht nur für die Vergangenheit Beeinträchtigungen zu verzeichnen waren, sondern diese auch für die Zukunft zu erwarten sind. Das bedeutet mit anderen Worten ebenso wie nach öffentlichem Recht, dass es sich um Einwirkungen von längerer Dauer handeln muss. Diese Wertung entspricht der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG, in der sich die Schädlichkeit und damit auch die Wesentlichkeit von Umwelteinwirkungen nach deren Art, Ausmaß und Dauer bestimmt. Nur gelegentliche Belästigungen, die für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, bleiben daher außer Betracht.

Mit der Unterlassungsklage können nur wesentliche Einwirkungen abgewehrt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Standards der Zumutbarkeit wie die Verwaltungsgerichte. Das bedeutet etwa für Lärmbelästigungen, dass im Regelfall durch die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO als sogenannter normkonkretisierender Verwaltungsv...

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