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Sportanlagen im Nachbarrecht / 8.2 Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Gegen Lärmbelästigungen einer Sportanlage können Sie sich mithilfe der öffentlich rechtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen, wenn es sich um den Lärm einer öffentlich-rechtlich und schlicht hoheitlich betriebenen Anlage etwa einer Gemeinde oder eines Bezirks handelt.

Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts sind Sie nicht nur als Inhaber dinglicher Rechte an einem dem Lärm ausgesetzten Wohngrundstück (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher), sondern auch als Mieter und Pächter.[1]

Beim öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, auch öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch genannt, handelt es sich um einen in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG durch schlicht hoheitliches Handeln.[2] Dieser Anspruch setzt nach Gerichtsmeinung unabhängig von seiner konkreten Ableitung, etwa aus den Grundrechten oder einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB, voraus, dass der Nachbar einer schlicht hoheitlich betriebenen Sportanlage

  1. in seinen geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wird und
  2. zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.

Schlicht hoheitliches Handeln liegt nach der Rechtsprechung insoweit vor, als etwa eine Kommune Einrichtungen schafft und unterhält, die für das kulturelle und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind, also Einrichtungen der Kulturpflege und der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Sportförderung. Bestimmendes Merkmal derartiger Einrichtungen ist deren öffentlicher Nutzungszweck.[3]

Aus dem öffentlichen Nutzungszweck einer schlicht hoheitlich betriebenen Sportanlage folgt, dass es sich im Regelfall um eine Anlage i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 3 BImSchG

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