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Sportanlagen im Nachbarrecht / 5 Baugenehmigung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Das Baugenehmigungsverfahren ist für den Regelfall das entscheidende behördliche Zulassungsverfahren insbesondere für größere Sportanlagen, in dem die aus Sicht der Nachbarn vor allem bedeutsame allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit derartiger Anlagen in den unterschiedlichen Baugebietstypen der BauNVO geprüft wird.[1] Soweit es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmbelästigungen geht, sind außerdem nach der Rechtsprechung im Baugenehmigungsverfahren die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO zu beachten, die insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken enthält.[2] Das bedeutet, dass eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO nicht eingehalten werden können und ihre Einhaltung auch nicht durch Auflagen der in § 3 und § 5 Abs. 2 der Verordnung näher umschriebenen baulichen, technischen, organisatorischen und zeitlichen Art sichergestellt werden kann.

Anfechtungsklage

Gegen die Baugenehmigung kann man sich als benachbarter Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher und damit als Nachbar i. S. d. Baurechts in Form der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zur Wehr setzen. Voraussetzung für die Klage ist, dass die Betroffenen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die Baugenehmigung geltend machen können. Zu diesen nachbarschützenden Vorschriften zählt auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Regelung darf eine Baugenehmigung dann nicht erteilt werden, wenn von dem zu genehmigenden Vorhaben Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Z...

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