Matthias Body
, Dr. Charlotte Pötters
Sofern die Prüfung ergibt, dass der Zuwendungsempfänger an den Sponsor keine Leistung erbringt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung entscheidend, worin die Zuwendung besteht.
Eine bloße Geldzahlung des Sponsors ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, weil bloße Zahlungen keine umsatzsteuerbare Leistung darstellen.
Besteht die Zuwendung hingegen in einem Gegenstand, liegt eine der entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum (teilweisen) Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dies ist im Rahmen des Sponsoring wiederum nur der Fall, wenn dieser Gegenstand als Leistung zu unternehmerischen Zwecken eingesetzt wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Vorsteuerabzug unter Tz. 2.4 verwiesen.
Dabei ist es unbeachtlich, wenn der Zuwendende dabei unternehmerische Zwecke verfolgt. Der Umsatz bemisst sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt der Zuwendung. Lässt sich ein Einkaufspreis nicht feststellen, sind die Selbstkosten zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.
Unentgeltliche Wertabgabe
Der Sportbekleidungshändler U stellt dem örtlichen Sportverein V Trikots ohne Werbeaufdruck aus seinem für den Verkauf bestimmten Sortiment zur Verfügung. Er erhofft sich damit ein besseres Image im regionalen Markt und zusätzliche Bestellungen der Vereinsmitglieder, die sich von der Qualität seiner Waren überzeugen können. Der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuwendung betrug 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Es liegt eine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis i. H. v. 1.000 EUR zum Zeitpunkt der Zuwendung. Die Umsatzsteuer beträgt 190 EUR (19...