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Speicher

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung zum Sondereigentum bestimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12 WEG: Der Ausbau von Speicherräumen durch Einbau von Dachflächenfenstern sowie die Erweiterung des Treppenlochs von der Wohnung zu darüber liegenden Speicherräumen stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümer.
  • AG München, Urteil v. 28.6.2023, 1292 C 9285/22 WEG: Der Ausbau eines Spitzbodens, der in unselbstständigem Teileigentum steht, zu Wohnzwecken kann nicht nach § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden.

1 Nutzung des Speichers

Die Bezeichnung "Speicher" enthält den Bestimmungszweck, diesen Raum vor allem als Abstell- oder Lagerraum zu nutzen.[1] Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobbyraum ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden.[2] An diese Zweckbestimmung sind die Wohnungseigentümer gebunden, da sie Vereinbarungscharakter hat.

[1] BayObLG, Entscheidung v. 23.3.1983, 2Z BR 89/92, MDR 1983, 671.
[2] BayObLG, Entscheidung v. 9.3.1989, 2Z BR 2/89, WE 1989, 184; m. E. bedenklich!

2 Speicherausbau zu Wohnzwecken

Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder umgebaut werden, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) bedürfen alle baulichen Veränderungen eines Gestattungsbeschlusses. Auf eine Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an, allerdings darf nach § 20 Abs. 4 WEG kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch die bauliche Veränderung unbillig benachteiligt werden. Sämtliche Maßnahmen der baul...

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