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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.4.4 Rückwirkende Besteuerung des Anteilseigners nach § 22 UmwStG

Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 119

Darüber hinaus enthält § 22 UmwStG weitere Bestimmungen zur (rückwirkenden) Besteuerung des Anteilseigners. Grundgedanke ist die Missbrauchsvermeidung durch den Gesetzgeber. Durch die Einbringung eines gewerblichen Betriebsvermögens als Sachgesamtheit zu Buch- oder Zwischenwert, könnte anschließend eine Statusverbesserung[1] erreicht werden, da nun nicht mehr gewerbliches Betriebsvermögen veräußert werden würde, sondern Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ggf. durch das Teileinkünfteverfahren bei natürlichen Personen bzw. der Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften begünstigt wären.

Um dies zu vermeiden, sieht § 22 UmwStG eine Sperrfrist[2] von 7 Jahren vor, die bei Veräußerung der erhaltenen Anteile zu einer rückwirkenden (Nach-)Versteuerungspflicht, einem sog. Einbringungsgewinn I führen. Gem. § 22 Abs. 6 UmwStG gilt die Regelung auch für Rechtsnachfolger des Einbringenden.

 

Rz. 120

Die begünstigenden §§ 16 Abs. 4 sowie 34 EStG sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG nicht anzuwenden. Für die Fristbestimmung sind der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums oder der steuerliche Übertragungsstichtag, d. h. die Zeitpunkte i. S. d. § 20 Abs. 6 UmwStG, maßgebend.

 

Rz. 121

Ist im Zuge der Einbringung ein Ansatz des Betriebsvermögens beim übernehmenden Rechtsträger mit dem gemeinen Wert und damit ein Ansatz eben dieser Werte auch als Anschaffungskosten für die im Gegenzug gewährten Anteile beim Einbringenden erfolgt, wurden alle stillen Reserven aufgedeckt und entsprechend bereits versteuert – eine missbräuchliche (steuerreduzierende) Anwendung der Einbringungsmöglichkeit kann nicht vorliegen.[3]

 

Rz. 122

Sofern Anteile an Kapitalgesellschaften im eingebrachten Betriebsvermögen enthalten sind, ist über den Verweis ...

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