Younes Melhem
, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 62
Die Bewertungswahlrechte gem. § 11 Abs. 2 UmwStG und § 13 Abs. 2 UmwStG, die eine steuerneutrale Verschmelzung ermöglichen, sind somit nur dann entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem übertragenden Vermögensteil um einen Teilbetrieb handelt. Dabei muss auf jede aufnehmende Gesellschaft mindestens ein Teilbetrieb übertragen werden. Auch die Übertragung von mehreren Teilbetrieben auf eine übernehmende Gesellschaft ist unschädlich. Zur Erfüllung der Teilbetriebsvoraussetzung reicht es nicht aus, wenn ein Teilbetrieb auf mehrere übernehmende Gesellschaften aufgeteilt wird. Unproblematisch für die Erfüllung der Teilbetriebsvoraussetzung ist dagegen die Übertragung von mehreren Teilbetrieben auf eine übernehmende Gesellschaft.
Rz. 63
Für den Fall einer Abspaltung bzw. Teilübertragung fordert § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG außerdem, dass auch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft ein Teilbetrieb oder mehrere Teilbetriebe verbleiben (sog. doppeltes Teilbetriebserfordernis).
Dabei bekräftigt die Finanzverwaltung das sog. Ausschließlichkeitsgebot (Nur-Teilbetriebsvoraussetzung): Das zurückbleibende Vermögen erfüllt die Voraussetzungen nicht, wenn nicht alle Wirtschaftsgüter einem Teilbetrieb zugeordnet werden können. Neutrale Wirtschaftsgüter, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Teilbetrieb stehen, können somit ein Spaltungshindernis darstellen.
Rz. 64
Die Verwendung der Mehrzahl betreffend den/die übernehmenden Rechtsträger(n) (Übernehmerinnen) in Satz 2 könnte so interpretiert werden, dass die Einschränkung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht für den Fall der Übertragung auf lediglich einen übernehmenden Rechtsträger gilt, was nicht i. S. d. Gesetzgebers und daher nach h. M. als Fehlformulierung einzustufen ist.
Die bisherige Diskussion um...