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Sozialversicherungstage / Sozialversicherung

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1 Beitragsberechnung

Zeiten, die mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage berücksichtigt. Für die Berechnung der Beiträge sind

  • die Woche mit 7 Tagen,
  • der Kalendermonat mit 30 Tagen und
  • das Kalenderjahr mit 360 Kalendertagen

zu berücksichtigen. Ein voller Kalendermonat ist immer mit 30 Tagen anzusetzen.

Umfasst der Zeitraum, für den die Beiträge zu berechnen sind, keinen vollen Kalendermonat, sind die tatsächlichen Beitragstage maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Sozialversicherungstage

 
Beitragspflicht SV-Tage
1.2. bis 28.2. 30
2.2. bis 29.2. 28
1.7. bis 31.7. 30
2.7. bis 31.7. 30

2 Unentschuldigtes Fehlen/unbezahlter Urlaub/Arbeitskampf

Sozialversicherungstage sind auch Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt, in denen die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht beitragsfrei weiter besteht, z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung.[1] Kalendertage, an denen ein solcher Tatbestand vorliegt, sind bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage mitzuzählen.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung von Tagen unentschuldigten Fehlens

 
Arbeitsentgelt 1.7. bis 8.7. 8 Tage
unentschuldigtes Fehlen 9.7. bis 16.7. 8 Tage
Arbeitsentgelt 17.7. bis 31.7. 15 Tage
SV-Tage für Juli   30 Tage

Bei der Berechnung der Beiträge wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er das für den Monat Juli um die Zeiten des unentschuldigten Fehlens gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Es werden 30 Sozialversicherungstage und nicht 23 Sozialversicherungstage (8 Tage + 15 Tage) berücksichtigt.

Da die Zeit eines unbezahlten Urlaubs jedoch zumeist nur einen Teil der Beitragsperiode umfasst, ist das noch in der Beitragsperiode erzielte Arbeitsentgelt, das während des unbezahlten Urlaubs anfällt, für die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Bestimmungen in der jeweiligen Beitragsperiode zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispi...

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