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Sozialplan / 2.4 Transfersozialplan

Christoph Tillmanns
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Zunehmend häufiger werden Sozialpläne auch als Transfersozialpläne gestaltet. Sie zielen darauf ab, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 110 und 111 SGB III für Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, die aufgrund einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das Leistungssystem der §§ 110 SGB III bis 111a SGB III besteht aus der Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (sog. Transfermaßnahmen) und dem Transferkurzarbeitergeld sowie Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Transferleistungen sollen Arbeitgebern, Betriebsräten und Arbeitnehmern Anreize geben, Mittel, die ansonsten für Abfindungen verwendet würden, in beschäftigungswirksame Maßnahmen zu investieren. Der Arbeitgeber ist an deren Durchführung finanziell angemessen zu beteiligen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, höchstens 2.500 EUR je zu fördernden Arbeitnehmer. Die angemessene Beteiligung des Arbeitgebers beträgt damit mindestens 50 % des erforderlichen Aufwands. Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, regelmäßig in einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, zusammenfassen. Meist wechseln die Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag aus dem Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Vor der Vereinbarung eines Transfersozialplans ist eine Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich, sonst entfallen die Förderansprüche für Transfermaßnahmen.[1]

[1] § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III.

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