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Sozialklausel / 4 Prozessverfahren

Astrid Siegmund
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Wird in Anwendung der Sozialklausel im Prozess vom Gericht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses erkannt, so hat das Gericht – nach § 308a Abs. 1 ZPO auch ohne Antrag – sowohl über die Dauer der Fortsetzung als auch über die Bedingungen zu entscheiden, zu denen es fortgesetzt wird. Änderungen der Vertragsbedingungen können die Miethöhe, die Umlage der Betriebskosten, die Fälligkeit der Mietzahlungen, Instandhaltungspflichten, Duldungspflichten, Erlaubnisse über die Untervermietung u. a., aber auch die Beteiligung an Kosten für den Umbau leerstehender Räume betreffen.[1] Ist der Wegfall der Härtegründe ungewiss, kann das Mietverhältnis ausnahmsweise auch auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden.[2]

[1] BGH, Urteil v. 26.10.2022, VIII ZR 390/21; BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 92/16.
[2] BGH, Urteil v. 22.5.2019, VIII ZR 180/18; § 574a Abs. 2 BGB.

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