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Sozialgerichtsbarkeit / 7 Senate des Bundessozialgerichts

Britta Berg
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Aufgrund des umfangreichen Rechtsgebiets gibt es beim Bundessozialgericht – ähnlich wie bei anderen Bundesgerichten – eine Geschäftsverteilung nach Fachsenaten. Sie sind für bestimmte Rechtsgebiete zuständig.

 
Senat Zuständigkeit
1. Senat Gesetzliche Krankenversicherung
2. Senat Gesetzliche Unfallversicherung
3. Senat Gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere Hilfsmittel und nichtärztliche Leistungserbringung; Künstlersozialversicherung; Pflegeversicherung (gesetzlich und privat)
4. Senat Grundsicherung für Arbeitsuchende
5. Senat Gesetzliche Rentenversicherung; Alterssicherung der Landwirte
6. Senat Vertragsarztrecht bzw. Vertragszahnarztrecht
6a. Senat Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung
7. Senat Grundsicherung für Arbeitsuchende
8. Senat Sozialhilfe, AsylbLG
9. Senat Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht; Blindengeld bzw. Blindenhilfe
10. Senat Bundeserziehungsgeldgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Kindergeldrecht, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
11. Senat Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
12. Senat Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung
Großer Senat Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

Auch bei den Landessozialgerichten ist eine Unterteilung nach Senaten üblich. Diese weicht jedoch von den Bundessozialgerichten ab. Die Einzelheiten lassen sich aus den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen ersehen.

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