4.1 Besonderheiten
Lohnzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer bereiten in der Praxis häufig Schwierigkeiten, weil hier aus abzugstechnischen Gründen Sonderregelungen gelten. Der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer erhält, nachdem er aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ist im Normalfall als sonstiger Bezug anzusehen. Dies gilt auch für laufenden Arbeitslohn, wenn die für den nachgezahlten Lohnzahlungszeitraum maßgebenden ELStAM für den Hauptarbeitgeber bereits dem Steuerabzugsverfahren beim neuen Arbeitgeber zugrunde liegen. Besonderheiten ergeben sich aber dadurch, dass der Arbeitnehmer bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses bei der ELStAM-Datenbank vom Arbeitgeber abzumelden ist. Der Firma stehen ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das erste Dienstverhältnis nicht mehr zur Verfügung. Für die Lohnsteuerberechnung von Lohnzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer sind 2 Gruppen zu unterscheiden:
- Arbeitnehmer mit neuem Dienstverhältnis (Anwendung Steuerklasse VI) und
- Arbeitnehmer ohne neues Dienstverhältnis (Anwendung Steuerklasse I–V).
4.2 Arbeitnehmer mit neuem Dienstverhältnis
Bezieht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, so hat der frühere Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer den für ein zweites Dienstverhältnis maßgebenden ELStAM-Datensatz anzuwenden. Der sonstige Bezug ist dann unter Anwendung der Steuerklasse VI zu besteuern.
Bei Anwendung der Steuerklasse VI ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (einschließlich sonstigem Bezug) regelmäßig identisch mit dem zu versteuernden sonstigen Bezug. Eine Erhöhung ergibt sich ausnahmsweise dann, wenn auf der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung bereits Arbeitslohn bescheinigt ...