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Sonstige Bezüge / 5 Keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Rainer Hartmann
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Zur Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsabrechnung wurde die ermäßigte Besteuerung[1] im Lohnsteuerabzugsverfahren für begünstigte Einmalzahlungen ab 2025 ersatzlos aufgehoben.[2]

Die vorteilhafte Besteuerung für (Entlassungs-)Entschädigungen und Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sog. Fünftelregelung bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 der Einkommensteuer vorbehalten. Dem Arbeitnehmer entstehen abgesehen von einem etwaigen Zinsverlust keine Nachteile. Er kann die Steuerermäßigung bei seiner persönlichen Einkommensteuer ggf. im Wege einer Antragsveranlagung[3] geltend machen.

Für den Personenkreis der beschränkt Steuerpflichtigen hat der Gesetzgeber ab 2025 die Möglichkeit der Antragsveranlagung auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen bzw. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten von ihrem inländischen Arbeitgeber bezogen haben.[4]

Der Arbeitgeber hat die im Lohnsteuerverfahren nach den für Einmalzahlungen geltenden Regeln (normal) versteuerten Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten wie bisher in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[5] Die weiter bestehende Bescheinigungspflicht ermöglicht dem Finanzamt die Prüfung und Durchführung der ermäßigten Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab 2025. In Fällen der Antragsveranlagung zum Zweck der Anwendung der Fünftelregelung wird dadurch ein nachträglicher schriftlicher Arbeitgebernachweis für die Einkommensteuerbearbeitung beim Finanzamt vermieden.[6]

[1] § 34 EStG.
[2] § 39b Abs. 3 EStG.
[3] § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
[4] § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4d EStG.
[5] BMF, Schreiben v. 5.9.2024, IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, BStBl 2024 I S. 1255.
[6]

S Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht.

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