Eine Möglichkeit der personenbezogenen Schätzung bietet die Bildung einer sog. "Fehlzeitenquote" für den zu prüfenden Betrieb. Es ist bekannt, wie viele Tage in der Firma durchschnittlich gearbeitet werden und welche SFN-Zuschläge hierfür gezahlt wurden. Ferner steht fest, welcher Urlaubs- und Feiertagsanspruch für Arbeitnehmer zusteht. Lediglich Auswertungen zum Umfang der Arbeitsunfähigkeitszeiten führen nicht alle Betriebe.
Hier kann hilfsweise auf die Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Krankenstand in Deutschland zurückgegriffen werden. Diese weist z. B. für 2023 einen Wert von rund 6,10 % aus. Dieser Statistik liegen die von den gesetzlichen Krankenkassen gelieferten Daten über den Krankenstand der pflichtversicherten Arbeitnehmer zugrunde, die am Ersten eines Monats arbeitsunfähig gemeldet sind.
Es wird nun ermittelt, auf wie viele Tage mit Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit die gezahlten Zuschläge entfallen und in welchem Verhältnis hierzu die zu bezahlenden Fehlzeiten stehen. Dies kann – je nach Bundesland und nach den Gegebenheiten des Betriebs – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Beispielrechnungen mit unterschiedlichen Feiertags- und Urlaubsansprüchen
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Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
| Kalendertage im Jahr |
365 |
365 |
| Wochenendtage |
104 |
104 |
| Feiertage (ohne Wochenende) |
8 |
8 |
| Mindesturlaub (gem. BUrlG bzw. TV) |
20 |
30 |
| Arbeitszeit mit Entgelt |
233 |
223 |
| Verhältnis Fehlzeit/Arbeitszeit |
= 28/233 = 12,02 % |
= 38/223 = 17,04 % |
| Fehlzeit (AU-Statistik) |
6,10 % |
6,10 % |
| Fehlzeitenquote insgesamt |
18,12 % |
23,14 % |
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge i. H. v. 2.000 EUR erhalten.
Ergebnis: Im Beispiel 1 ergibt sich insgesamt eine "Fehlzeitenquote" von 18,12 %, im Beispiel 2 von 23,14 %.
Zur Ermittlu...