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Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 3.4 Langfristige Kreditaufnahme

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine langjährige Kreditaufnahme.[1] Die Kreditaufnahme kann nicht nur bei Erhaltungsmaßnahmen infrage kommen, sondern auch bei Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung oder einer energetischen Modernisierung als baulicher Veränderung.[2] Angesichts des weit gefassten Modernisierungsbegriffs[3] ist allerdings die Maßnahme als solche in den Blick zu nehmen: Je notwendiger sie ist, um die Wohnanlage auf einen zeitgemäßen Standard zu heben, desto eher wird eine Darlehensaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

[1] BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 244/14, NZM 2015, 821; LG Dortmund, Urteil v. 5.3.2019, 1 S 467/16, ZMR 2019, 708; LG Itzehoe, Beschluss v. 19.8.2019, 11 S 64/18, ZMR 2019, 897.
[2] BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 244/14, NZM 2015, 821.
[3] BGH, Urteil v. 18.2.2011, V ZR 82/10, ZMR 2011, 490.

3.4.1 Finanzbedarf

In aller Regel erfolgt eine langfristige Kreditaufnahme im Zuge der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, also der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, oder auch dessen baulicher Veränderung im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen. Unerheblich, welchem Zweck eine Darlehensaufnahme dienen soll, muss selbstverständlich im Vorfeld der Beschlussfassung über die Kreditaufnahme der tatsächliche Finanzbedarf geklärt sein. Wie im Übrigen bei Erhaltungsmaßnahmen stets, muss nicht nur der Erhaltungsumfang geklärt sein, vielmehr müssen auch (etwa auf Basis eines Leistungsverzeichnisses) mehrere Vergleichsangebote vorliegen, die tatsächlich auch vergleichbar sind.[1] Es müssen jedenfalls die Kosten der zu finanzierenden Maßnahme nebst ggf. weiteren Kosten für Sonderfachleute wie Architekten oder Ingenieure feststehen.

[1] LG Dortmund, Urteil v. 5.3.2019, 1 S 467/16, ZMR 2019, 708...

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