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Sonderumlage / 6.2 Anfechtung des Maßnahmenbeschlusses

Alexander C. Blankenstein
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Wird der Beschluss über eine bestimmte Maßnahme nach Erhebung einer Anfechtungsklage für unwirksam erklärt, ist auch der damit zusammenhängende Beschluss über eine Sonderumlage zur Finanzierung der Maßnahme für ungültig zu erklären. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass es dem Willen der Wohnungseigentümer entspricht, den Beschluss über die Sonderumlage aufrechtzuerhalten, wenn der zugrundeliegende Beschluss über die Maßnahme selbst nicht bestandskräftig wird. Vielmehr ist die Tatsachengrundlage für eine Sonderumlage entfallen.[1]

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Sonderumlage auch noch zur Finanzierung anderer Maßnahmen beschlossen wurde.[2]

Dies gilt auch dann nicht, wenn zwar der Maßnahmenbeschluss für ungültig erklärt wurde, der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage jedoch bestandskräftig wurde. Die Sonderumlage eröffnet der Gemeinschaft jedenfalls Spielraum für die Verwendung der Mittel.[3]

[1] AG Pinneberg, Urteil v. 12.6.2018, 60 C 41/17, ZMR 2018, 809.
[2] AG München, Urteil v. 8.7.2024, 1291 C 15828/23 WEG, DW 2024, Nr. 10, 95.
[3] BGH, Beschluss v. 5.6.2025, V ZR 232/24, NZM 2025, 817.

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