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Sonderumlage / 6 Beschlussanfechtung

Alexander C. Blankenstein
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6.1 Isolierte Anfechtung der Sonderumlage

Die Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage ist in aller Regel Bestandteil des Beschlusses, zu dessen Zweck sie erhoben wird. Die isolierte Anfechtung des Beschlussteils, der die Sonderumlage regelt, kann problematisch sein. Grundsätzlich kann die isolierte Anfechtung der Sonderumlage-Beschlussfassung infrage kommen, wenn die Finanzierung gänzlich nicht durch Sonderumlage erfolgen soll oder aber nach Auffassung des anfechtenden Wohnungseigentümers zu hoch bemessen ist.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung wegen der Finanzierung durch Sonderumlage

Der klagende Wohnungseigentümer ist der Auffassung, für die Finanzierung der beschlossenen Maßnahme sei die Erhebung einer Sonderumlage nicht erforderlich, da die Instandhaltungsrücklage ausreichende Mittel aufweise.

Ggf. kann der Wohnungseigentümer mit dieser Argumentation ausnahmsweise durchdringen. Zu beachten ist in solchen Fällen, dass nicht nur ein Anfechtungsantrag gestellt wird, sondern auch ein Antrag auf Beschlussersetzung, gerichtet auf die vom anfechtenden Wohnungseigentümer favorisierte Art der Finanzierung.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung wegen der Höhe der Sonderumlage

Die Wohnungseigentümer beschließen eine Sanierungsmaßnahme und in diesem Zusammenhang die Erhebung einer Sonderumlage zwecks Finanzierung der Maßnahme. Der klagende Wohnungseigentümer ist der Auffassung, die Sonderumlage sei zu hoch angesetzt.

Greift der klagende Wohnungseigentümer wie in diesem Beispiel nur die Höhe der beschlossenen Sonderumlage an, wird seine Klage keinen Erfolg haben. Könnte eine Sonderumlage für unwirksam erklärt werden, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigt, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlusses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden, da durch eine Reduzierung des Umlagebetrags ...

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