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Sondernutzungsrechte / 2.1.2.2 Dingliches Sondernutzungsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Um zu vermeiden, dass das Sondernutzungsrecht bei einem Eigentümerwechsel untergeht, wird stets die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts zumindest im Interesse des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers liegen. Zur Wirkung gegen die Sondernachfolger von Wohnungseigentümern muss die Vereinbarung, mittels derer das Sondernutzungsrecht begründet wird, in das Grundbuch eingetragen werden. Denn nach der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG wirken Vereinbarungen gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Die Wohnungseigentümer haben die Inhaltsänderung gemäß § 29 GBO zu bewilligen, wofür eine öffentliche Beglaubigung ihrer Unterschriften erforderlich ist.

 

Was muss der Verwalter zur Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts tun?

Step-by-Step

  1. Soll die Vereinbarung über die Begründung des Sondernutzungsrechts in das Grundbuch eingetragen werden, müssen sämtliche Wohnungseigentümer der entsprechenden Vereinbarung zustimmen. Die Unterschriften der Wohnungseigentümer sind darüber hinaus öffentlich zu beglaubigen, was im Regelfall vor dem Notar geschieht.
  2. Besonders vorteilhaft gestaltet sich die Abwicklung dann, wenn der Notar der Wohnungseigentümerversammlung beiwohnen kann, in der die Vereinbarung über das zu begründende Sondernutzungsrecht getroffen wird. Er kann dann bereits vor Ort die Unterschriften der Wohnungseigentümer beglaubigen.
  3. Je nach Größe der Gemeinschaft gelingt es selten, dass sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung persönlich anwesend bzw. vertreten sind – auch wenn hinsichtlich der Begründung des Sondernutzungsrechts keine Bedenken bestehen. In diesem Fall kann der Verwalter ein entsprechendes Rundschreiben verfassen und die Wohnungseigentümer au...

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Sondernutzungsrecht: Beglaubigung der Unterschrift zwecks Einräumung eines Sondernutzungsrechts
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Kurzbeschreibung Die Wohnungseigentümer vereinbaren die Einräumung eines Sondernutzungsrechts zugunsten eines Miteigentümers. Der Verwalter fordert die Wohnungseigentümer zwecks Grundbucheintragung auf, ihre Unterschriften notariell beglaubigen zu lassen. ...

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