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Sondernutzungsrecht: Zuweisungsrecht

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Macht der teilende Eigentümer als Wohnungseigentümer von der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Befugnis zur Zuweisung eines Sondernutzungsrechts Gebrauch, hat das Grundbuchamt durch Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu ermitteln, ob die Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers trotz zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Eigentümergemeinschaft fortwirkt, bis das Sondernutzungsrecht zu Gunsten des Erwerbers des Sondernutzungsrechts im Grundbuch eingetragen und verdinglicht ist.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

In einer Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2015 sind sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme des teilenden Eigentümers T von Nutzen und Gebrauch der in einem Tiefgaragenplan mit "SN1" und "SN2" bezeichneten Kellerräume, bestimmter Kfz-Stellplätze und bestimmter Freiflächen ausgeschlossen. Hieran wird jeweils ein Sondernutzungsrecht für T begründet. T bzw. dessen Rechtsnachfolger sind berechtigt, diese einem anderen Wohnungseigentümer zuzuweisen. Das Benennungs- und Zuweisungsrecht endet, sobald T nicht mehr Wohnungseigentümer ist (das Nutzungsrecht an den Flächen, hinsichtlich derer T von seinem Übertragungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, soll dann auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übergehen). Im Jahr 2021 macht T, der noch Wohnungseigentümer ist, von seinem Benennungs- und Zuweisungsrecht Gebrauch. Er weist die Sondernutzungsrechte an 4 Flächen dem Teileigentum Z zu. Zugleich verkauft T die so zugewiesenen Sondernutzungsrechte an Z und beantragt die Eintragung der Sondernutzungsrechte im Teileigentumsgrundbuch. Das Grundbuchamt verlangt für die Eintragung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Gegen diese Sichtweise wendet sich die T.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Eintragung der Sondernutzungsrechte könne nicht von der Vorlage der Bewilligung der üb...

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  Leitsatz (amtlich) Für die sog. gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts genügt es, dass die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt wirksam geworden ist, als er noch ...

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