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Sondernutzungsrecht: Entstörung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall klagt ein Wohnungseigentümer gegen eine behauptete Störung des gemeinschaftlichen Eigentums, seines Sondereigentums und eines Stellplatzes, an dem er ein Sondernutzungsrecht hat. Zu klären ist, welche Rechte er jeweils hat.

Störung des Sondereigentums

Stellt ein Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung fest, durch die sein Sondereigentum gestört wird, kann er gegen diese Veränderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und/oder § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen.

Störung des Sondernutzungsrechts

Stellt ein Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung fest, durch die ein Raum oder eine Fläche gestört werden, an denen er ein Sondernutzungsrecht hat, kann er gegen diese Veränderung nach § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen. Diese Klärung ist der zentrale Inhalt der Entscheidung. Einem Vorgehen müsste eigentlich § 9a Abs. 2 WEG entgegenstehen. Dies lehnt der BGH mit Blick auf den Inhalt der Sondernutzungsrechtsvereinbarung ab.

Störung des gemeinschaftlichen Eigentums

Stellt ein Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung fest, durch die das gemeinschaftliche Eigentum gestört wird, kann er 1. gegen diese Veränderung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG und/oder § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen, wenn ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu ermächtigt (Elzer, ZWE 2021, S. 188, 189). Der Verwalter ist dazu nicht befugt. Seine Erklärung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht m. E. trotz § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG ins Leere, da Verwalter und Wohnungseigentümer wissen, dass es an einer Willensbildung fehlt.

Ferner kann er sich 2. an den Verwalter wenden und behaupten, dieser sei nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG befugt, ohne eine Beschlussfassung gegen den Störer vorzugehen. Dem ist zuzustimmen, wenn es sich um eine Maßnahme handele, die eine untergeordnete...

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