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Sondereigentum: Beschluss zur Erhaltung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Beschließen die Wohnungseigentümer, Sondereigentum auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erhalten, ist der Beschluss nichtig.

2 Normenkette

§ 13 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Auf einer Versammlung wird bestimmt, die Kosten für die Reparatur der Dachterrassen der Erhaltungsrücklage zu entnehmen. Ferner wird bestimmt, Sondereigentum auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erhalten. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Fraglich ist, ob die Beschlüsse nichtig sind.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, die Beschlüsse seien in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig! Bezogen auf den Beschluss, nach dem die Kosten für die Erhaltung der Dachterrassen der Erhaltungsrücklage entnommen werden sollen, ergebe sich die fehlende Beschlusskompetenz aus dem Umstand, dass nach der Gemeinschaftsordnung die Zuständigkeit für die Entscheidung über solche Maßnahmen und die Kostentragung auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen worden sei. Für den Beschluss, der sich auf die Erhaltung des Sondereigentums beziehe, bestehe unzweifelhaft keine Beschlusskompetenz.

5 Hinweis

Problemüberblick

Nach § 23 Abs. 1 WEG werden durch Beschlussfassung solche Angelegenheiten geordnet, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können. Gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, nichtig. Die Regelung ist aber nicht abschließend. Neben den gesetzlichen Nichtigkeitsgründen führen nach der Rechtsprechung das Fehlen der Beschlusskompetenz, die völlige Unbestimmtheit und Verstöße gegen das sog. Belastungsverbot zur Nichtigkeit. Schließlich soll nach h. M. ein Beschluss nichtig sein, wenn er gegen die "Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts" ve...

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