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Sonderbetriebsvermögen / 1.5.1 Aktives Sonderbetriebsvermögen I

Hans Walter Schoor
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Der BFH unterscheidet zwischen aktivem und passivem Sonderbetriebsvermögen I und II. Um als Sonderbetriebsvermögen qualifiziert zu werden, muss zunächst ein (bilanzierungsfähiges) Wirtschaftsgut gegeben sein, das im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Mitunternehmers steht.

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I sind Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen.[1] Das trifft vor allem für im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter zu, die der Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt; diese Wirtschaftsgüter gehören steuerrechtlich zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, bleiben aber weiterhin zivilrechtliches Eigentum des Gesellschafters.[2]

Hauptanwendungsfall sind in der Praxis Immobilien, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer befinden und der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gesellschaft das Wirtschaftsgut für eigenbetriebliche Zwecke nutzt oder durch Vermietung einer fremdbetrieblichen Nutzung zuführt. Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, stellen also selbst dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen I dar, wenn die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter nicht für eigenbetriebliche Zwecke, sondern zur Untervermietung nutzt, also an Dritte weitervermietet.[3]

Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Gesellschaft das Wirtschaftsgut an Dritte zu außerbetrieblicher (privater) Nutzung vermietet. Denn es kommt nur auf die Tätigkeit der Gesellschaft an, nicht hingegen darauf, wie der Mieter das Wirtschaftsgut nutzt.[4]

Unerheblich für die Wertung als Sonderbetriebsvermögen I ist, dass die Gesellschaft ...

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