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Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FAQs) /   Sondernutzungsrecht

Dr. Oliver Elzer
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In der Gemeinschaftsordnung wird der Gebrauch der vor dem Erdgeschoss liegenden Grundstücksflächen in der Weise geregelt, dass je zum ausschließlichen Gebrauch zustehen: dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. XX die vor seiner Wohnung liegende im Aufteilungsplan farbig umrandete Grundstücksfläche. Die Pflege und Instandhaltung der vorbezeichneten Flächen obliegt dem jeweils Berechtigten.

In der letzten Eigentümerversammlung wurde ein Beschlussantrag gestellt, dass die GdWE den zuvor vergeblich aufgeforderten Eigentümer X verpflichtet, die von ihm angepflanzten Bäume und Sträucher auf die Ebene des 1. OG zurückzuschneiden.

Eine Einsicht beim Grundbuchamt führte zu der (erstmaligen) Erkenntnis, dass im Aufteilungsplan umrandete Grundstücksflächen vorhanden sind, jedoch keine FARBIG umrandeten. Damit wäre unseres Erachtens das Sondernutzungsrecht nicht wirksam zugewiesen.

Fragen

  1. Ist dies gegenüber den Eigentümern vertretbar?
  2. Wie handeln wir als Verwaltung dieses Thema ab? Anschreiben an die Sondernutzungsberechtigten, dass "ihre" Gartenfläche ab sofort Gemeinschaftseigentum und damit jedem Eigentümer zugänglich ist?
  3. Und wäre jetzt ausschließlich die Verwaltung ohne Beschluss zur Pflege und zum Rückschnitt verpflichtet?

Bei einem Sondernutzungsrecht handelt es sich um eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander. Diese Vereinbarung muss nach einer Auslegung bestimmt genug sein, sonst ist sie unwirksam. Im Fall lassen sich nach der Fallfrage die Grundstücksflächen erkennen, es fehlt nur an der Farbigkeit. Diesen Umstand halte ich selbst für unbeachtlich, da die Flächen ausreichend erkennbar sind und die Farbigkeit für die Erkennbarkeit keine bestimmende Rolle hat.

Sollte man es anders sehen, stellten sich die weiteren Fragen. Hier rate ich davon ...

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