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Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FAQs) /   Lärmbelästigung

Dr. Oliver Elzer
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In einem Gebäude mit Wohn- und Gewerbenutzung spielt ein Friseursalon tagsüber laute Musik ab. Zwei Eigentümer fühlen sich gestört, da sie täglich im Homeoffice arbeiten. Nachdem die Beschwerden vermehrt ignoriert worden sind, stellt sich die Frage, wie nun (als Hausverwalter oder Eigentümer) vorzugehen ist.

Zunächst muss die Verwaltung klären, ob es in der entsprechenden Anlage Gebrauchs- und/oder Benutzungsbestimmungen gibt. Diese können sich in der Gemeinschaftsordnung finden. Ferner sind Beschlüsse möglich (Hausordnung).

Gibt es solche Bestimmungen, ist weiter zu klären, ob gegen diese verstoßen wird. Liegt es so, sind Wohnungseigentümer, aber auch Drittnutzer an diese Bestimmungen zu erinnern. Verstoßen sie weiterhin gegen diese, muss die Verwaltung klären, ob sie nach einer Vereinbarung oder nach § 27 WEG befugt ist, auch rechtliche Schritte zu unternehmen (in der Regel ist das nicht der Fall).

Findet sich keine Befugnis, sind die Wohnungseigentümer in der nächsten Versammlung über das Problem zu informieren und es ist zu klären, ob diese ein Vorgehen wünschen. Im Übrigen ist stets zu klären, welche Räume von einem Lärm gestört werden. Befinden sich die Räume im Sondereigentum, können deren Eigentümer selbstständig gegen den Störer vorgehen. Im Fall dürfte es so sein, da der Lärm in den Wohnungen wahrgenommen wird. Nur dann, wenn sich die Störungen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums abbilden, kann auch die GdWE etwas unternehmen. In beiden Fällen sollten Störer allerdings von der Verwaltung abgemahnt werden.

 

In einem Objekt kommt es durch den Bewohner einer Wohnung immer wieder zu Lärmbelästigungen in den Nachbarwohnungen. Kann die GdWE durch Beschluss die Verwaltung beauftragen, den Unterlassungsanspruch gegen den Bewohner der Wohnung durchzusetzen oder ...

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