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Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FAQs) /   Blumenkästen (Regelung)

Dr. Oliver Elzer
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Nach einem Beschluss der Wohnungseigentümer sollen Blumenkästen am Balkon von innen aufgehängt werden. Dies steht allerdings nicht in der Hausordnung. Müssen sich die Mieter an den Beschluss halten oder können sie sich auf die Hausordnung beziehen und die Kästen dann trotzdem auch von außen am Balkon befestigen? Muss dies nachträglich in die Hausordnung aufgenommen werden?

Mieter sind begrifflich als "Drittnutzer" anzusehen. Die Drittnutzer sind sämtlichen Gebrauchsbestimmungen der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum unterworfen. Dies gilt für Vereinbarungen, aber auch für Beschlüsse. Haben die Wohnungseigentümer bestimmt, dass Blumenkästen innen aufzuhängen sind, gilt es daher auch für Mieter. Diese können sich gegenüber der GdWE nicht auf die zwischen ihnen und ihrem vermietenden Wohnungseigentümer geltende Hausordnung berufen. Aus Gründen der Transparenz in Klarstellung kann der Beschluss, wo Blumenkästen aufzuhängen sind, in die Hausordnung aufgenommen werden. Technisch ist er sowieso ein Beschluss zur Hausordnung.

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