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Sonder- und Gemeinschaftseigentum (A bis Z) / 5 Tabellarische Übersicht

Alexander C. Blankenstein
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Die nachfolgende Tabelle enthält nur Angaben zu wesentlichen Gebäudeteilen und nur zu der Frage, was von Gesetzes wegen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG gilt, wenn die wesentlichen Gebäudeteile zu einem Raum gehören, der zum Gegenstand des Sondereigentums bestimmt ist.

  • Ob ein Raum im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum steht, ordnet die Teilungserklärung/der Teilungsvertrag an.
  • Gehört ein wesentlicher Gebäudeteil zu einem Raum, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht, steht auch der wesentliche Gebäudeteil im gemeinschaftlichen Eigentum. Diese Fälle spart die Tabelle aus.
  • Soweit sich Teilungserklärung/Teilungsvertrag zu wesentlichen Gebäudeteilen äußern und diese zum Gegenstand des Sondereigentums machen, sind sie nichtig.
  • Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Sie stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt nach dem Sinn der Vorschrift auch für Räume. Beispielsweise ein Stellplatz und ein Verbindungsflur, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses darstellen, können daher nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Zum zwingenden gemeinschaftlichen Eigentum gehören ferner alle Zugangsflächen, die mehr als einer Einheit dienen.
 
Gegenstand Gemeinschaftliches Eigentum
(GE)
Sondereigentumsfähig nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG
(SE)
Abdichtungen X X (sofern nicht das GE geschützt wird)
Abfahrtsrampe X  
Abflussrohr X (im Bereich des GE) X (ab dafür vorgesehener Absperrvorrichtung im räumlichen Bereich des SE; siehe auch Versorgungsleitungen)
Abwasserhebeanlage X X (wenn die Anlage nur einem SE dient)
Absperrventil X X (soweit es nur einer Anlage dient, die im SE steht; diese Frage ist...

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