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Slowakei / 2.3.3 Unterlassen des Lohnsteuerabzugs

Stefan Karsten Meyer
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Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen.[1] Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Dies kann sinnvoll sein, um ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers zu vermeiden.

Pflichtveranlagung

Wirdkein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[3] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[4]

[1] § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG, der die Vornahme des Steuerabzugs auch bei nach einem DBA steuerfreien Einkünften vorsieht, gilt nicht für den Lohnsteuerabzug.
[2] H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA"; Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 EStG,

s. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

[3] Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein, § 19 Abs. 2 AO.
[4] § 25 Abs. 1, 3 EStG. Wird kein Steuerabzug vorgenommen, greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 EStG nicht ein.

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