Nach Anhang 6.1 Abs. 1 ArbStättV sind die Grundsätze der Ergonomie auf Bildschirmarbeitsplätze anzuwenden. Die Grundsätze der Ergonomie sind in DIN EN ISO 6385:2016-12 "Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen" niedergelegt, die die Sitz-Steh-Dynamik fordert. Gemäß Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Zudem müssen die Beschäftigten ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen haben (Anhang 6.1 Abs. 3 ArbStättV).
Details dazu regelt Abschn. 6.3.9 ASR A6:
"Ein Bildschirmarbeitsplatz ist vorzugsweise als Sitz oder Steh-/Sitzarbeitsplatz einzurichten. ...
Um einen dynamischen Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Tätigkeiten zu erleichtern, werden höhenverstellbare Arbeitsflächen empfohlen.
Stufenlos höhenverstellbare Arbeitsflächen von 650 mm bis 1250 mm sind gegenüber den einstellbaren oder festen Arbeitsflächenhöhen vorzuziehen."
Die DGUV-I 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" spiegelt den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wider. Der Wechsel zwischen Sitz- und Stehhaltung (Sitz-Steh-Dynamik) wird in Abschn. 8.3.1 unter den wichtigen Kriterien zur Auswahl von Tischen explizit genannt: "Unter Berücksichtigung der Verstellmöglichkeiten des Arbeitstisches/der -fläche sollt...