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Signallieferungsvertrag: Beschluss nach dem 1.7.2024 möglich?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wenn die Wohnungseigentümer beschließen, nach dem 1.7.2024 einen Signallieferungsvertrag zu schließen, muss sich ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, auch dann an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligen, wenn er die Kosten nicht auf seinen Mieter umlegen kann.

2 Normenkette

§ 2 Satz 1 Nr. 15 a) und b) BetriebskostenVO; §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es seit dem Jahr 2009 einen Signallieferungsvertrag mit der W-GmbH. Gegenstand ist das Kabelfernsehen für alle Wohnungen. In der Niederschrift vom Mai 2024 heißt es wie folgt:

"TOP 9: Diskussion und Beschlussfassung zum Kabelfernsehen. Nachdem die Kosten für das Kabelfernsehen den Status des Nebenkostenprivilegs zum 30.06.2024 verlieren, dürfen diese Kosten ab 01.07.2024 nicht mehr an die Mieter weitergereicht werden. Herr R teilt mit, dass der Beschluss 9b der Änderung des TKG, das eine Liberalisierung der Fernsehversorgung vorsieht, eigentlich zuwiderläuft. Gerichtsentscheide über die Frage, ob der Beschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit einer rechtsfähigen GdWE möglich oder anfechtbar ist, liegen noch nicht vor. Eine Vorabfrage ergibt eine Mehrheit für die Variante 9b. TOP 9a: Kündigung des Signallieferungsvertrages mit der W-GmbH als Sammelvertrag mit der ganzen Gemeinschaft. Eigentümer oder Mieter, die weiterhin Kabelfernsehen über die W-GmbH beziehen möchten, müssen direkt einen Vertrag abschließen (derzeit 4,90 EUR/Wohnung und Monat). Es erfolgt keine Beschlussfassung. TOP 9b: Kündigung des Signallieferungsvertrages mit der W-GmbH als Sammelvertrag mit der ganzen GdWE (derzeitige Kosten/Wohnung und Monat 6,46 EUR) und Abschluss eines neuen Sammelvertrags mit der ganzen GdWE mit Kosten/Wohnung und Monat von 2,26 EUR. Die Eigentümer beschließen, einen ...

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