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Sicherungsgrundschuld: Besonderheiten und Risiken / 2.4 Auswirkungen des Risikobegrenzungsgesetzes

Dr. Michael Cirullies
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Schutz für Hauseigentümer

Das am 19.8.2008 in Kraft getretene sog. Risikobegrenzungsgesetz[1] regelt u. a. den verbesserten Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen "Kreditverkäufen" und hat auch Bedeutung für das Recht der Sicherungsgrundschuld.[2]

Zu beachten ist insbesondere:

  • Neuerungen

    Der gutgläubige einredefreie Erwerb von Sicherungsgrundschulden ist weitgehend ausgeschlossen. Sämtliche Einreden aus dem zugrunde liegenden Sicherungsvertrag können auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.[3] Insbesondere kann also gegenüber dem Erwerber eingewandt werden, die gesicherte Forderung sei bereits ganz oder teilweise erfüllt. Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich i. S. v. § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.[4]

  • Die übliche Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit des Grundschuldkapitals ist bei Sicherungsgrundschulden unzulässig.[5]  Es muss die 6-monatige Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB eingehalten werden. Streitig ist, ob in Anbetracht dieser Regelung ein sog. Nachweisverzicht für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist.
  • Auch im Falle der Zwangsvollstreckung ist der Hauseigentümer nun besser geschützt: So ist bei Einstellung der Vollstreckung keine Sicherheitsleistung festzusetzen, wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat.[6] Darüber hinaus steht dem Eigentümer ein (verschuldensunabhängiger) Schadensersatzanspruch zu, falls ein anderer als der in der notariellen Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung zu Unrecht betrieben hat.[7]

Übergangsregelung

Übergangsrecht

Nach Art. 229§...

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