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Sicherheitsbegehungen von Gebäuden: innen und Technik / 13 Rauchwarnmelder in der Wohnung

Hans-Thomas Damm
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13.1 Elemente/Gefahrstellen

  • Rauchwarnmelder Flure in der Wohnung
  • Rauchwarnmelder Schlafzimmer
  • Rauchwarnmelder Kinderzimmer
  • Rauchwarnmelder Keller

Rauchwarnmelder in Wohnung

13.2 Prüfung/Kontrollen

Wartung/Instandhaltung nach DIN 14676

Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob Raucheindringungsöffnungen frei sind oder der Rauchwarnmelder beschädigt ist. Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss der Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten des Rauchwarnmelders muss die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder starker Verschmutzung).

13.3 Hinweise zu Gesetzen, Normen, Richtlinien

  • DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung)
  • Nur der Einsatz von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 (10:2005) ist zulässig.
  • Landesbauordnungen Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (s. nachstehende Tabelle), Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) Nordrhein-Westfalen
 

VNW-Rundschreiben vom 17. Februar 2005

Mit dem Einbau der Rauchmelder trifft den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung, die Rauchmelder im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und somit auch ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig zu überprüfen. Gleichzeitig dient die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchmelder der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB.[1]

 
Nachrüstpflicht Rauchwarnmelder in den Bundesländern[2]
Bundesland Landesbauordnung Ablauf Nachrüstungsfrist Aufstellorte Wohnung
Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württ...

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